Keine Hartz IV Sanktionen ohne Warnung
Kommt ein Arbeitslosengeld II Empfänger nicht zum vereinbarten Meldetermin, so können die Regelleistungen nur dann gekürzt werden, wenn darauf schriftlich und formal korrekt hingewiesen wurde. Andernfalls darf nicht sanktioniert werden.
Kommt ein Arbeitslosengeld II (ALG II) Empfänger nicht zum vereinbarten Meldetermin, so können die Sozialleistungen nur dann gekürzt werden, wenn darauf schriftlich und formal korrekt hingewiesen wurde. Wichtig dabei ist, dass bei dem Anschreiben auf die Rechtsfolge korrekt hingewiesen wurde. Das Sozialgericht Ulm (AZ: S 10 AS 2799/08 ER) wies in einem vorliegenden Urteil darauf hin, dass die "Rechtsfolgenbelehrung" in den Akten der zuständigen Behörde dokumentiert sein muss. Ein einfacher Aktenvermerk in der Akte des Betroffenen reicht nicht aus. Eine Rechtsfolgebelehrung ist nur dann gültig, wenn es sich auf die zutreffenden Passagen im Gesetzestext stützt.
Im vorliegenden Fall wurde ein Hartz IV Betroffener aufgrund eines Verstoßes gegen Mitwirkungspflichten nach dem Sozialgesetzbuch I (SGB I) sanktioniert. Eine Sanktion ist jedoch im Sozialgesetzbuch II (SGB II, Paragraf 31) geregelt. Aufgrund des formalen Fehlers ist somit die Sanktion gegenüber dem Sozialleistungsempfänger wirkunsglos, da die korrekte Rechtsfolgebelehrung ausblieb. Die Sozialrichter wiesen an, dass die ALG II Regelleistungskürzung gegenüber dem Kläger - trotz des Verstoßes - wirkungslos ist. (26.09.2008)
Schönheitsreperaturen in der Wohnung
Bundessozialgericht in Kassel
Hartz IV: Das Bundessozialgericht stellte klar, dass Schönheitsreperaturen von den Argen beglichen werden müssen. Schönheitsreparaturen müssen jedoch mietvertraglich ausgewiesen sein
In dem Urteil des Bundessozialgerichtes (B 11b AS 31/06 R) wird die Rechtsprechung des BVerwG bestätigt, dass Kosten der Schönheitsreparaturen (Streichen und/oder Tapezieren der Wohnung von innen) Bestandteil der Kosten der Unterkunft sind (§ 22 I SGB II), nicht im Zuge des Wechsels vom BSHG zum SGB II der Regelleistung zugeschlagen wurden. Die laut ESV in der Hartz IV Regelleistung enthaltenen Kostenbestandteile beziehen sich lt. BSG gerade nicht auf Kosten der Schönheitsreparaturen.
Aus dem Urteil:
Die ARGEN müssen nunmehr Kosten der Schönheitsreparaturen zahlen:
- als Zuschuss (!)
- wenn vom Mieter vertraglich geschuldet (d.h. wenn wirksame Klausel im Mietvertrag, bei den meisten seit Mitte 2004 (private Eigentümer) oder Mitte 2005 (Wohnungsgesellschaften) geschlossenen Mietverträgen der Fall
- wenn objektiv Renovierungsbedarf besteht (Zustand der Wohnung) (19.09.2008)
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